Fremdpersonaleinsatz im Unternehmen rechtssicher gestalten

Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung von anderen Formen des Drittpersonaleinsatzes (Dienst- und Werkverträge) verstehen und richtig anwenden

 

Das Seminar setzt sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Fremdpersonal intensiv auseinander. Jeder Personalverantwortliche und vor allem auch die operativen Führungskräfte müssen sie kennen. Nur so können sie in der täglichen Praxis einschätzen, wie Fremdpersonaleinsätze im eigenen Unternehmen richtig gestaltet werden und wo die typischen "Fallstricke" liegen.

 

 Inhalte

  • Merkmale legaler Arbeitnehmerüberlassung; Vor- und Nachteile von Arbeitnehmerüberlassung
  • Einsatz von Fremdpersonal mittels Werk- und Dienstleistungsverträgen
  • Die Bedeutung der jeweiligen Vertragsgestaltung einerseits, der gelebten Praxis andererseits
  • Konsequenzen sogenannter verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
  • Do’s & Dont‘s beim Umgang mit Mitarbeitern von Fremdfirmen –
    typische Abgrenzungsproblematiken in der Praxis
  • Unterschied zwischen arbeitsrechtlichen Weisungen und werkbezogenen Weisungen

 

Seit Inkrafttreten des Gesetzespaketes Leiharbeit und Werkverträge („AÜG-Reform“) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Fremdpersonal teilweise grundlegend geändert:  

 

Die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sowie von gleichen Arbeitsbedingungen (Equal-Pay) für Leiharbeitnehmer nach neun Monaten haben die seit Jahren bestehende betriebliche Personalpraxis beim Umgang mit Fremdpersonal ebenso einschneidend geprägt wie die Kennzeichnungspflicht, das Verbot des Kettenverleihs und der Wegfall der sog. „Vorratserlaubnis“.

 

Zugleich wurde die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen gesetzlich geregelt, mit dem Ziel, den Missbrauch von Werkverträgen zur Umgehung von Schutzvorschriften und Tariflöhnen zu begrenzen. Fehler bei der Abgrenzung in der betrieblichen Praxis können gravierende Konsequenzen nach sich ziehen - von einem ungewollten Arbeitsverhältnis mit dem Fremdmitarbeiter bis hin zu empfindlichen Bußgeldern.


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